Beziehung zwischen einem Menschen und
einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der
Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGB 1.
I, 1762) unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung.
Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13.03.1992, Az.: 81 C 459/91
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30.11.1991 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger ¼ und der Beklagte
¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der
Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung des begehrten Betrages von
212,00 DM verlangen. Sein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich aus §
535 BGB. Die von dem Beklagten geschuldete Wohnraummiete war in den
Monaten Oktober und November 1991 entgegen dessen Auffassung nicht
gemäß § 537 BGB um jeweils 20 % zu mindern. Vielmehr ist zu Lasten des
Beklagten davon auszugehen, dass die von ihm gemietete Wohnung in der
........strasse in Aachen in den fraglichen Monaten keine erheblichen
und nicht von ihm selbst verursachten Mängel aufwies, welche eine
Mietminderung nach der vorgenannten Bestimmung gerechtfertigt hätten.
So sind die von dem Beklagten gerügten Probleme im Bereich des Wasserabflusses sämtlich von ihm selbst hervorgerufen worden. Das Gericht sieht es aufgrund der Bekundungen des Zeugen ....... als erwiesen an, dass die Ursache für alle eingetretenen Verstopfungen darin lagen, dass der Beklagte Kugeln unbekannter Konsistenz in seiner Badewanne deponiert hatte und diese dann in das Abflusssystem gelangt sind. Dass die Wasserhähne in der Wohnung des Beklagten schwergängig waren, ist aufgrund der Aussagen der Zeugen..... und ...... zwar als erwiesen zu betrachten. Diese Umstände können jedoch nicht als eine von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte, zur Mietminderung berechtigende erhebliche Beschränkung der Tauglichkeit der von dem Beklagten gemietete Wohnung qualifiziert werden. Immerhin war seine Wasserversorgung hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt.
Die von dem Beklagten vorgebrachten Heizungsdefekte sind von keinem der von dem Gericht befragten Zeugen bestätigt worden und können mithin nicht als erwiesen betrachtet werden, was ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen muss.
Was schließlich die Badezimmerbeleuchtung betrifft, so ist nach der Aussage des Zeugen ........ zwar davon auszugehen, dass es hier Probleme in der Bedienung gegeben hat. Doch hat es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, dass dieser Mangel im Oktober und November 1991 noch vorhanden war, da er dem Kläger entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung vom 25.8.1991 bis in diesen Zeitraum hinein keine Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung und damit zur - wie die Aussage des Zeugen ...... zeigt, offenbar problemlosen - Reparatur des Beleuchtungsdefekts gegeben hat (siehe dazu noch näher unten).
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 291 BGB.
So sind die von dem Beklagten gerügten Probleme im Bereich des Wasserabflusses sämtlich von ihm selbst hervorgerufen worden. Das Gericht sieht es aufgrund der Bekundungen des Zeugen ....... als erwiesen an, dass die Ursache für alle eingetretenen Verstopfungen darin lagen, dass der Beklagte Kugeln unbekannter Konsistenz in seiner Badewanne deponiert hatte und diese dann in das Abflusssystem gelangt sind. Dass die Wasserhähne in der Wohnung des Beklagten schwergängig waren, ist aufgrund der Aussagen der Zeugen..... und ...... zwar als erwiesen zu betrachten. Diese Umstände können jedoch nicht als eine von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte, zur Mietminderung berechtigende erhebliche Beschränkung der Tauglichkeit der von dem Beklagten gemietete Wohnung qualifiziert werden. Immerhin war seine Wasserversorgung hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt.
Die von dem Beklagten vorgebrachten Heizungsdefekte sind von keinem der von dem Gericht befragten Zeugen bestätigt worden und können mithin nicht als erwiesen betrachtet werden, was ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen muss.
Was schließlich die Badezimmerbeleuchtung betrifft, so ist nach der Aussage des Zeugen ........ zwar davon auszugehen, dass es hier Probleme in der Bedienung gegeben hat. Doch hat es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, dass dieser Mangel im Oktober und November 1991 noch vorhanden war, da er dem Kläger entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung vom 25.8.1991 bis in diesen Zeitraum hinein keine Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung und damit zur - wie die Aussage des Zeugen ...... zeigt, offenbar problemlosen - Reparatur des Beleuchtungsdefekts gegeben hat (siehe dazu noch näher unten).
Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.
Was die mittlerweile in der Hauptsache erledigte Klageforderung auf Zutritt betrifft, sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Für den Kläger bestand nach den Mängelrügen des Beklagten in dem Schreiben vom 14.7.1991 ein berechtigtes Interesse daran, die Wohnung gemäß § 16 des Mietvertrages vom 10.5.1986 zur weiteren Aufklärung alsbald persönlich zu besichtigen. Indem der Beklagte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 25.8.1991 zurückwies, seinerseits aber einen baldigen Terminsvorschlag ankündigte und dann bis zum Ablauf des Septembers 1991 sich nicht mehr meldete, hat er dem Kläger Anlass zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO gegeben. Für den Kläger musste sich aufgrund der vorgenannten Umstände am Tag der Klageerhebung, dem 9.10.1991, die Vermutung aufdrängen, dass der Beklagte ihm freiwillig keinen Besichtigungstermin einräumen werde.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: für das Verfahren 1.506,00 DM,
für die mündliche Verhandlung und das Urteil
a) wegen der in der Hauptsache erledigten Forderung 270,00 DM
b) wegen der streitigen Ansprüche 506,00 DM,
für die Beweisaufnahme 506,00 DM.