Freitag, 18. Februar 2011

Überhöhter Wohnbedarf bei Eigenbedarfskündigung

Die Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarf soll nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann zulässig sein, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hierbei kommt es unter anderem auch darauf an, welchen Bedarf der Vermieter nach seinen persönlichen Vorstellungen und Bedürfnissen für angemessen ansieht (BVerfG, Beschluss vom 02.02.1994, Az. : 1 BvR 1422/93, WM 1994, 185). Eine Eigenbedarfskündigung wäre rechtsmissbräuchlich, wenn weit überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird (BVerfG, Urteil vom 14.02.1989, Az. : 1 BvR 308/88 u. a, WM
1989, 114). So wurde z.B. in den folgenden Fällen  von der Instanz Rechtsprechung überhöhter Wohnbedarf angenommen: 



- Der Vermieter will seinem Enkel eine 90 qm große Wohnung überlassen, damit er selbstständiger wird (LG Stade, Urteil vom 11.05.1988, Az. : 2 s 264/87, WM 1990, 23)
- Der Vermieter will seiner Tochter, einer Studentin, ein Einfamilienhaus mit Garten überlassen (AG Bonn, Urteil vom 05.09.1989, Az. : 6 C 275/89, WM 1990, 214)
- Der Vermieter will die Wohnung seiner 14-jährigen Tochter überlassen, damit diese dort mit ihrem 16-jährigen Freund zusammenleben kann (LG Hannover, Urteil vom 17.04.1991, Az. : 11 S 224/90, WM 1991, 491)

Wenn der Vermieter schon bei Mietvertrags-Abschluss wusste, dass er die Wohnung bald für sich oder seine Verwandtschaft  benötigt, so muss er das Übrigens auch sagen. Tut er es nicht, so verhält er sich treuwidrig, und eine spätere Eigenbedarfskündigung kann unzulässig sein (Bundesverfassungsgericht, Az. BvR 308, 336, 356/88). Ich lade Sie bei Interesse herzlich ein, zum Thema Eigenbedarfskündigung auch meinen auf 123recht.net veröffentlichten Artikel " Schadensersatzansprüche bei vorgeschobener Eigenbedarfskündigung " zu lesen.