Freitag, 18. Februar 2011

Maklerkosten: Nicht mehr als 2 Monatsmieten

Vermieter und Verwaltungsgesellschaften bedienen sich gerne eines Maklers, der ihnen Mieter vermitteln soll. Der Makler verlangt eine Provision, die allerdings einen wirksamen Maklervertrag voraussetzt. Die Höhe der Provision darf bei der Vermittlung eines Mietvertrages maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen. Vorschüsse auf Provisionen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 WoVermRG nicht gefordert werden!


Nach § 2 Abs. 3 WoVermRG darf der Makler vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, wenn er öffentlich geförderten oder sonstigen preisgebundenen Wohnraum nachweist oder vermittelt. Der Makler erhält auch dann keine Provision, wenn er selbst Eigentümer, Mieter, Vermieter beziehungsweise Verwalter ist; so § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoVermRG!